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Strafmaß bei Fluchtversuch

Hallo, liebe Forumsgemeinde,
ich hoffe, dass ich meine Frage im richtigen Thema erstelle.
Es geht darum, dass ich gerne wissen würde, mit welcher Strafe ein Grenzsoldat rechnen musste, der während der Dienstzeit einen Fluchtversuch unternommen hat. Bei dieser Flucht hat der Soldat auf einen "Kollegen" geschossen, der ihn an der Flucht hindern wollte, ihn aber nicht getroffen.
Bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.
Gruß Tom

Hallo Tom,
in diesen Zusammenhang spricht man von Fahnenflucht. Da der Flüchtende unter zuhilfenahme einer Schußwaffe sich seiner Strafe zu entziehen versuchte, kann hierbei auch von versuchten Mord ausgegangen werden, so daß der Strafrahmen zwischen 10 Jahren und Lebenslänglich liegen dürfte. Ich bin zwar "nur" juristischer Laie aber ich denke, daß diese Straftat eher gegen Lebenslänglich tendiert, zumindestens wird der Schußwaffengebrauch in diesen Zusammenhang strafverschärfend gewertet unabhängig davon ob er seinen "Kollegen" trifft oder nicht.
Gruß Hartmut!




Zitat von tom16 im Beitrag #3
Hallo Hartmut,
vielen Dank für Deine Antwort !
Klar, muss natürlich Fahnenflucht heißen, aber ich habe von dem Militärkram keine Ahnung.
Könnte es sein, dass ein derartiger Straftäter nach Verbüßung seiner Haft in den Westen abgeschoben wird ?
Gruß Tom
Ja Tom,
möglich ist ja vieles. Der Fahnenflüchtige Weinhold erschoß bei seiner Flucht zwei Grenzsoldaten die eher "symbolisch" anzusehende Strafe gegen Weinhold, kann für Fahnenflüchtige gerade als Aufforderung verstanden werden alles, was sich ihnen in den Weg stellt abzumurksen.
Gruß Hartmut!

Zitat von tom16 im Beitrag #3
Hallo Hartmut,
vielen Dank für Deine Antwort !
Klar, muss natürlich Fahnenflucht heißen, aber ich habe von dem Militärkram keine Ahnung.
Könnte es sein, dass ein derartiger Straftäter nach Verbüßung seiner Haft in den Westen abgeschoben wird ?
Gruß Tom
Abschiebung/Freikauf kam sicher für solche Täter nicht in Frage,oder?

Zitat von Pitti53 im Beitrag #7
(...)
Abschiebung/Freikauf kam sicher für solche Täter nicht in Frage,oder?
Eine gute Frage! Aus Sicht der BRD fielen Fahnenflüchtige unter die Kategorie der Häftlinge, die freigekauft werden konnten:
http://www.deutschlandarchiv.info/download/article/327
Fahnenflüchtige wurden oft im Verfahren der Amnestie entlassen und konnten in die BRD übersiedeln; Beispiel
http://www.ddr-zeitzeuge.de/ddr-zeitzeug...heinke-155.html
Es stellt sich mir die Frage, ob auch in Fällen einer Amnestie jeweils Geld aus der BRD geflossen ist.
Theo
#10

Zitat von tom16 im Beitrag #9
Vielen Dank für Eure Antworten !
Mich würde interessieren, ob noch mehr von Euch der Meinung sind, dass man für diese Tat mit 10 Jahren "davon gekommen" sein kann.
Gruß Tom
Hallo Tom und Willkommen, zu Deiner Frage brauchst Du schon Infos von Rechtsgelehrten. Kann schon sein das Du hier fündig wirst.
Wir von der Basis ( Kanten ) können nur mutmaßen.
Das kann schon so sein, nur weiß ich nicht wann und zu welcher Zeit die Strafe " abgesessen " wurde.

Aus unserem Regiment wurde gegen Ende unserer Dienstzeit informiert, daß in dieser Zeit insgesamt vier Grenzer geflüchtet sind. Ob mit oder ohne Gewaltandrohung/anwendung durch Schusswaffen, wurde nicht gesagt bzw. weiß ich nicht mehr. Es wurde berichtet, daß noch während unserer Dienstzeit zwei davon freiwillig zurückgekommen wären, weil sie drüben nicht mehr zurechtgekommen sind, nachdem sie erst mal alle Geheimdienste durchlaufen hatten. Es soll sich um 4 Jahre Gefängnis gehandelt haben, wozu sie verurteilt wurden. Ob alles so stimmt, konnten wir nicht überprüfen, war nur als Info. War wohl auch kein Schusswaffengebrauch dabei, sonst wäre es mit Sicherheit härter geworden. Auch spielt ganz bestimmt der Dienstgrad und die Wichtigkeit von Geheimnissen, die verraten wurden, eine erhebliche Rolle. Bei oben geschildertem Fall würde ich auch auf keinem Fall unter zehn Jahren ansetzen, eher höher. Man muß dabei bedenken, daß es als vesuchter Mord gesehen werden kann, auch wenn ,vorerst, nur in den Dreck geschossen wurde und daß so ein Delikt im Verteidigungsfall bzw. Kriegszustand mit fast absoluter Sicherheit mit einem Todesurteil endet.

Zitat von tom16 im Beitrag #9
..., dass man für diese Tat mit 10 Jahren "davon gekommen" sein kann.
Da wurde der Strafrahmen laut §254(2) StGB-DDR aber voll ausgeschöpft, ich zitiere ...
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. mit dem Ziel begangen wird, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen oder diesem fernzubleiben;
2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird;
3. von mindestens zwei Militärpersonen gemeinschaftlich begangen wird.
P.S. zwei von den drei Qualifikationsmerkmalen (Punkt 1 und 2) sind erfüllt, würde ich itzo ma als Laie sagen.

Zitat von 94 im Beitrag #13Zitat von tom16 im Beitrag #9
..., dass man für diese Tat mit 10 Jahren "davon gekommen" sein kann.
Da wurde der Strafrahmen laut §254(2) StGB-DDR aber voll ausgeschöpft, ich zitiere ...
In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. mit dem Ziel begangen wird, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen oder diesem fernzubleiben;
2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird;
3. von mindestens zwei Militärpersonen gemeinschaftlich begangen wird.
P.S. zwei von den drei Qualifikationsmerkmalen (Punkt 1 und 2) sind erfüllt, würde ich itzo ma als Laie sagen.
Hallo 94,
Würde "nur" im Rahmen der Fahnenflucht ermittelt, magst du recht haben. Aber warum soll die Staatsanwaltschaft in diesen konstruierten Fall nicht von versuchten Mord ausgehen? Vergleiche hierzu auch Tateinheit/ Tatmehrheit im Strafgesetz, in diesen Fall hat der Delinquent schlechte Karten, denn Mord konnte auch in der DDR mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahndet werden. Im Fall Weinhold, war auch noch die Todesstrafe möglich. Zu Gunsten des Straftäters kann die Strafe "gemildert" werden, weil der Mord im Versuch steckenblieb.
Ich denke das Eisenringtheo als Rechtsexperte mehr weiß!
Gruß Hartmut!
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