Zitat von Feliks D. im Beitrag #17Hallo @S51, deine Argumentationskette aus Abs. 1 ist leider nicht ganz sauber. Zum Verdecken einer Straftat setzt voraus, dass der Beschuldigte glaubhaft davon ausgehen muss, die zu verdeckende Straftat durch den Mord zukünftig wirksam zu verheimlichen. Dieser Punkt liegt hier nicht vor, mithin da die Fahnenflucht als solche, durch sein Fehlen, auch mit diesem Mord nicht zu verheimlichen war. Es wären jedoch zu prüfen ob der Mord hier ursächlich begangen wurde um eine Anschlussstraftat zu ermöglichen. Da sehe ich gute Chancen und damit wäre ein Mordmerkmal gegeben, wenn auch auf anderer Basis als in Deiner Ursprungsargumentation.
Das Vollenden einer Straftat ist dem Verdecken gleichgestellt. Auch ein zeitlich befristetes Verdecken (bis der fahnenflüchtige Soldat sich soweit entfernt hat, das er nicht mehr erwischt wird) ist ein Mordmerkmal. Beispiel: ein Ladendieb wird vom Verkäufer (oder Ladendedektiv) gestellt, zieht eine Waffe und tötet den, der ihn festhält. Das wäre vor jedem Gericht Mord.
http://www.bwv-bayern.org/attachments/012_FuR%202007%201.pdf (ab. Seite 11) Die Strafkammer hat das Mordmerkmal "Verdeckung" oder "Ermöglichung" einer anderen Straftat deshalb nicht geprüft, weil nach BRD keine andere Straftat vorlag. Logischerweise wurde auch keine andere beim Strafmass berücksichtigt: Das Überschreiten der innerdeutschen Grenze war nicht strafbar (weil sie aus Sicht der BRD keine reguläre Grenze zwischen zwei Staaten war: das Gebiet der DDR war kein Ausland). Ebensowenig war und ist die Fahnenflucht strafbar, weil gemäss Gesetz eine Fahnenflucht nur Angehörige der Bundeswehr begehen können. http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__16.html in Verbindung mit http://www.gesetze-im-internet.de/wstrg/__1.html Theo
zuletzt bearbeitet 30.08.2012 17:48 |
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Ja das würde mich auch interessieren. Ich bin auch kein Gedankenleser Gedenken an Eberhard Knospe aber ich denke schon, dass der Threadersteller und der eine oder andere Forumsteilnehmer das Urteil "fünf Jahre wegen Totschlags" für grenzwertig hält, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Verurteilte auf Einzelfeuer umgestellt und VIERMAL aus zwei Metern Abstand auf K. geschossen hatte - in vollem BEWUSSTSEIN -, dass K. zwar angelegt, aber noch nicht durchgeladen hatte. Ich meine, das kann man hier schon diskutieren.. Theo
Ja das würde mich auch interessieren. Ich bin auch kein Gedankenleser Gedenken an Eberhard Knospe aber ich denke schon, dass der Threadersteller und der eine oder andere Forumsteilnehmer das Urteil "fünf Jahre wegen Totschlags" für grenzwertig hält, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Verurteilte auf Einzelfeuer umgestellt und VIERMAL aus zwei Metern Abstand auf K. geschossen hatte - in vollem BEWUSSTSEIN -, dass K. zwar angelegt, aber noch nicht durchgeladen hatte. Ich meine, das kann man hier schon diskutieren.. Theo
Hi Theo,
ich war in beiden deutschen Staaten Polizist und habe dementsprechend auch beide Gesetzbücher kennengelernt. Für mich ist das kein Totschlag, weder hüben, noch drüben. Die Absicht und damit der Vorsatz ist, wie du richtig bemerkt hast, die Umstellung auf Einzelfeuer. Ein Versehen scheidet somit, in meinen Augen, aus.
Was m.E. viel schwerer wiegt ist die Tatsache, dass dieser Mensch auf einen Kameraden geschossen hat. Das ist eigentlich das Schlimmste, was in einer Armee passieren kann und ist durch nichts zu entschuldigen. Politische Situation hin oder her.
Allein aus diesem Gesichtspunkt ist das Urteil ein Witz.
VG Erik
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