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Frage
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wosch
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Mich würde mal interessieren ob es in der Bundesrepublik auch den Begriff des "Ungesetzlichen Verlassen" bzw der "Republikflucht" gab und wenn ja, war das "ungesetzliche" Verlassen der BRD ein Straftatbestand und mit welchen Mitteln wurde dann dagegen vorgegangen? Gab es auf westdeutscher Seite auch Maßnahmen die etwaige Fluchten verhindern sollten, oder nutze man gegebenfalls die vorhandenen Grenzsicherungsanlagen des östlichen Nachbarn mit dessen Einverständnis stillschweigend mit? Vielleicht können die Experten mit Zahlen und anderen Fakten Auskunft geben? Achtung, keine Ironie sondern eine ernsthafte Frage!
Schönen Gruß aus Kassel.
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Zitat von wosch
Mich würde mal interessieren ob es in der Bundesrepublik auch den Begriff des "Ungesetzlichen Verlassen" bzw der "Republikflucht" gab und wenn ja, war das "ungesetzliche" Verlassen der BRD ein Straftatbestand und mit welchen Mitteln wurde dann dagegen vorgegangen? Gab es auf westdeutscher Seite auch Maßnahmen die etwaige Fluchten verhindern sollten, oder nutze man gegebenfalls die vorhandenen Grenzsicherungsanlagen des östlichen Nachbarn mit dessen Einverständnis stillschweigend mit? Vielleicht können die Experten mit Zahlen und anderen Fakten Auskunft geben? Achtung, keine Ironie sondern eine ernsthafte Frage!
Schönen Gruß aus Kassel.
Na wosch, da wird Dir doch sicherlich geholfen.
Dickes Grinsen.
Nur soviel.
Überschreiten der Grenze (grüne Grenze) außerhalb eines zugelassen Grenzübergangs war eine Ordnungswidrigkeit.
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Hallo Wosch!
Das Überqueren einer Staatsgrenze an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen=Grenzübergängen, konnte auch in der Bundesrepublik als Straftat behandelt werden. Allerdings hatten solche Leute in den meisten Fällen etwas zu verbergen. Ansonsten wären sie ja ganz normal über den Grenzübergang ein oder ausgereist. Denn das durften ja alle. Republikflucht ist daher Quatsch mit Soße. Aber das brauche ich dir ja wohl kaum zu erklären.
Viele Grüße von der Oder nach Kassel
Uwe
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ABV
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Jetzt komme ich ins Grübeln-Hab ich nun vor langer Zeit bei meinen Kurzbesuchen in den Niederlanden Republikflucht gemacht,nur weil wir ein Pfad mit dem Rad gefahren sind und die Grenzübergänge links liegen gelassen haben.....
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Zermatt
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Zitat von Zermatt
Jetzt komme ich ins Grübeln-Hab ich nun vor langer Zeit bei meinen Kurzbesuchen in den Niederlanden Republikflucht gemacht,nur weil wir ein Pfad mit dem Rad gefahren sind und die Grenzübergänge links liegen gelassen haben.....
Lach, ganz sicher nicht. Aber ein Ordnungsstrafe hättest du dir ganz sicher einfangen können. Denn offiziell erlaubt war das ganz sicher nicht. Aber auch nicht ganz streng verboten und schon gar kein Verbrechen. Aber wenn es nicht verboten gewesen wäre, dann hätte man die Grenzübergangsstellen in die Niederlande ja auch schon vor 1995 abreißen können. Gelle
Schönen Gruß von der Oder an den Rhein
Uwe
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ABV
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Zitat von ABVZitat von Zermatt
Jetzt komme ich ins Grübeln-Hab ich nun vor langer Zeit bei meinen Kurzbesuchen in den Niederlanden Republikflucht gemacht,nur weil wir ein Pfad mit dem Rad gefahren sind und die Grenzübergänge links liegen gelassen haben.....
Lach, ganz sicher nicht. Aber ein Ordnungsstrafe hättest du dir ganz sicher einfangen können. Denn offiziell erlaubt war das ganz sicher nicht. Aber auch nicht ganz streng verboten und schon gar kein Verbrechen. Aber wenn es nicht verboten gewesen wäre, dann hätte man die Grenzübergangsstellen in die Niederlande ja auch schon vor 1995 abreißen können. Gelle
Schönen Gruß von der Oder an den Rhein
Uwe
Ein Bekannter von mir hatte 1985 einen Ferienplatz im Harz - in der Sperrzone (mit entsprechender Bewilligung). Sich Ansaufen und sich dann beim Wandern "verirren". Hätte dieses Argument eine Strafminderung bewirkt, wenn er wegen des "Versuches des ungesetzlichen Grenzübertrittes erwischt worden wäre?
Er hat es dann doch nicht versucht.
Theo
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eisenringtheo
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Im Gegenteil, das könnte durchaus schwerer Bestraft worden sein. Es wäre argumentiert worden, das er sein Unrechtsbewustsein absichtlich mittels Alkohol unterdrückt hat um überhaupt in der Lage zu sein die Grenze illegal zu überschreiten. Mit anderen Worten , man ging von einer "besonders schweren Tat " aus, wegen besonders "hoher krimineller Energie". Bei Verfahren wg. Verkehrsverstößen mit Alkohol wurde durchaus so argumentiert und die Strafe vergrößert.
Aber vielleicht weiß das jemand hier genauer und besser als ich.
Gruß
Moreau
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moreau
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Zitat von eisenringtheoZitat von ABVZitat von Zermatt
Jetzt komme ich ins Grübeln-Hab ich nun vor langer Zeit bei meinen Kurzbesuchen in den Niederlanden Republikflucht gemacht,nur weil wir ein Pfad mit dem Rad gefahren sind und die Grenzübergänge links liegen gelassen haben.....
Lach, ganz sicher nicht. Aber ein Ordnungsstrafe hättest du dir ganz sicher einfangen können. Denn offiziell erlaubt war das ganz sicher nicht. Aber auch nicht ganz streng verboten und schon gar kein Verbrechen. Aber wenn es nicht verboten gewesen wäre, dann hätte man die Grenzübergangsstellen in die Niederlande ja auch schon vor 1995 abreißen können. Gelle
Schönen Gruß von der Oder an den Rhein
Uwe
Ein Bekannter von mir hatte 1985 einen Ferienplatz im Harz - in der Sperrzone (mit entsprechender Bewilligung). Sich Ansaufen und sich dann beim Wandern "verirren". Hätte dieses Argument eine Strafminderung bewirkt, wenn er wegen des "Versuches des ungesetzlichen Grenzübertrittes erwischt worden wäre?
Er hat es dann doch nicht versucht.
Theo
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Im Gegensatz zu heutigen Verfahren vor Gericht, hast in der DDR bei Trunkenheitsdelikten extra noch einen bekommen.
Mike59
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Das war schon bei den alten Preußen so, mit der Extrastrafe wegen Trunkenheit. Als Erwachsener sollte man die Wirkung von Alkohol kennen und sich eben nicht, "sinnlos" besaufen. Aber das schreibt sich leichter, als es in der Praxis zu bewerkstelligen ist. Mir gelingt das auch nicht immer
Gruß an alle
Uwe
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ABV
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Hallo Wosch,
so etwas wie "Republikflucht" gab es in der Bundesrepublik nicht. Jeder, der wollte, konnte die Bundesrepublik verlassen. Die Ausreise war seitens der Bundesrepublik nie beschränkt. Wenn man allerdings seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte, musste man seiner Meldepflicht nachkommen und dies seiner bisherigen Kommune mitteilen. Auch rechtskräftig verurteilte Straftäter oder Leute, gegen die ein Strafermittlungsverfahren lief, unterlagen einer besonderen Meldepflicht und durften meist noch nicht mal ihren Wohnort verlassen. An diesen Regelungen hat sich bis heute nichts geändert.
Die Einreise in andere Länder ist wieder ein anderes Thema (ob mit Personalausweis, Reisepass oder Visum). Auf jeden Fall brauchte man gültige Papiere.
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Blanco
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8. Ausreiseuntersagung
8.1 Tatbestände
Gem. § 10 I PassG ist eine Ausreiseuntersagung zulässig, wenn der Betr. kein gültiges Grenzübertrittsdokument besitzt oder wenn die Passbehörde eine Passversagung verfügt hat oder wenn Passversagungsgründe iSv. § 7 PassG an der Grenze erkennbar werden. Zur Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland durch ausreisende gewalttätige Hooligans vgl. VG Bremen, Urt. v. 28.03.2006 – 4 K 2684/04; Breucker, NJW 2004, 1632. Der Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport reicht für sich allein nicht aus, sondern nur i.V.m. Einzelfallrecherchen zur Gefahr, die von dem Betr. ausgeht und zum Anlass des Eintrages, vgl. LG Hannover, Urt. v. 04.10.2007 - 3 O 138/07. Zum Tatbestand der Steuerflucht (§ 7 I Nr. 4 PassG) vgl. OVG Berlin-Brandenb., Beschl. v. 11.09.2007 - 5 Ss 56/07 - NJW 2008, 313.
8.2 Beachtung des Art. 27 RL 2004/38/EG
Die Freizügigkeitsrechte nach EG-Vertrag, EWR-Abkommen und RL 2004/38/EG dürfen aus Gründen schwerwiegender Gefahren für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden. Die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 39 III EGV, Art. 28 III EWR-Abkommen sind nicht gleichbedeutend mit öffentlicher Sicherheit oder Ordnung im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts (§ 14 BPolG). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 39 III EGV und Art. 28 III EWR-Abkommen setzt danach die Verletzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften voraus, durch die eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eintritt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften reicht nicht aus. Persönliches Verhalten und persönliche Situation des Unionsbürgers sind zu berücksichtigen (vgl. umgekehrt für die Einreiseverweigerung für EU-Staatsangehörige nach Deutschland § 6 I FreizügigG/EU).
Vgl. Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl. 2004, Art. 39 EGV Rdnr. 43-45; Streinz, EUV/EGV, 2003 Art. 39 III EGV Rdnr. 127, 134; Stein, NJW 1976, 1553 (1555, 1557); EuGH NJW 1975, 2165 – Fall „Van Duyn“; EuGH 1975, 1231; EuGH, Urt. v. 27.10.1977 – Rs. 30/77 = EuGH 1977, 2013 – Fall „Boucherau“.
Unter diesen Umständen wird nach einer Rechtsauffassung, die sich allerdings – bisher – nicht in den gängigen Kommentaren und innerstaatlicher Rechtsprechung finden lässt, vertreten, dass die Untersagung der Ausreise in einen anderen EU-/EWR-Staat deutlichen Einschränkungen unterliegt – die Passversagungsgründe iSv. § 7 I PassG müssten danach EU-konform einschränkend ausgelegt werden. Eine entsprechende Rechtsprechungs- oder Weisungslage konnte dazu nicht recherchiert werden. Die BPOL muss sich aber darauf einstellen, früher oder später mit einem auf eine entsprechende Rechtsmeinung gestützten Rechtsmittel konfrontiert zu werden. Vorsorglich sollte ggf. in die Ermessenserwägungen einbezogen werden, dass an die Untersagung der Ausreise in einen EU-/EWR-Staat strengere Anforderungen gestellt werden als an die Untersagung der Ausreise in einen Drittstaat. Vgl. Rossi, AöR 2002, 612 (624ff, 632ff, 652f). Für den Passversagungsgrund der Steuerflucht im Verhältnis zu Art. 18 I, 39 III EGV, Art. 5, 27 RL 2004/81/EG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2007 - 5 Ss 56/07 - NJW 2008, 313.
8.3 Für Nichtdeutsche
§ 10 PassG ist entsprechend für Drittstaatsangehörige (§ 46 II AufenthG) und EU-/EWR-Staatsangehörige anwendbar (§ 11 I FreizügigG/EU iVm. § 46 II AufenthG).
8.4 Verstoß
Der vorsätzliche Verstoß stellt eine Straftat nach § 24 I PassG, der fahrlässige Verstoß eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 I PassG dar. Demgegenüber ist das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtmitführen eines Passes oder Passersatzes entgegen § 1 I PassG eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 III Nr. 1 PassG, der Grenzübertritt außerhalb einer Grenzübergangsstelle eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 III Nr. 2 PassG.
Quelle: http://www.tilmann-schott-luebeck.de/19129.html
MIke59
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Zitat von Blanco
Hallo Wosch,
so etwas wie "Republikflucht" gab es in der Bundesrepublik nicht. Jeder, der wollte, konnte die Bundesrepublik verlassen. Die Ausreise war seitens der Bundesrepublik nie beschränkt. Wenn man allerdings seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte, musste man seiner Meldepflicht nachkommen und dies seiner bisherigen Kommune mitteilen. Auch rechtskräftig verurteilte Straftäter oder Leute, gegen die ein Strafermittlungsverfahren lief, unterlagen einer besonderen Meldepflicht und durften meist noch nicht mal ihren Wohnort verlassen. An diesen Regelungen hat sich bis heute nichts geändert.
Die Einreise in andere Länder ist wieder ein anderes Thema (ob mit Personalausweis, Reisepass oder Visum). Auf jeden Fall brauchte man gültige Papiere.
Danke Blanco, Im Grunde genommen bestätigst Du meine eigene Wahrnehmung der Dinge und obwohl ich im Grunde genommen nicht rechthaberisch bin freue ich mich darüber, daß ich in diesem Falle nicht alleine mit meiner Meinung dastehe.
Schönen Gruß aus Kassel.
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wosch
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Zitat von wosch
Danke Blanco, Im Grunde genommen bestätigst Du meine eigene Wahrnehmung der Dinge und obwohl ich im Grunde genommen nicht rechthaberisch bin freue ich mich darüber, daß ich in diesem Falle nicht alleine mit meiner Meinung dastehe.
Schönen Gruß aus Kassel.
Die Bundesrepublik Deutschland hat es immer als Grundrecht und Menschenrecht angesehen, dass jeder das Recht hat, sein Heimatland zu verlassen, um sich in jedem x-beliebigen Winkel der Welt niederzulassen (Ausnahmen habe ich weiter oben beschrieben). Insofern wurde auch die "Republikflucht" aus der DDR nicht als Straftat angesehen.
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Blanco
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Zitat von BlancoZitat von wosch
Danke Blanco, Im Grunde genommen bestätigst Du meine eigene Wahrnehmung der Dinge und obwohl ich im Grunde genommen nicht rechthaberisch bin freue ich mich darüber, daß ich in diesem Falle nicht alleine mit meiner Meinung dastehe.
Schönen Gruß aus Kassel.
Die Bundesrepublik Deutschland hat es immer als Grundrecht und Menschenrecht angesehen, dass jeder das Recht hat, sein Heimatland zu verlassen, um sich in jedem x-beliebigen Winkel der Welt niederzulassen (Ausnahmen habe ich weiter oben beschrieben). Insofern wurde auch die "Republikflucht" aus der DDR nicht als Straftat angesehen.
Genau und deswegen bin ich ja wegen meiner Republikflucht aus der DDR in der BRD nicht bestraft worden. Ich erhielt sogar nach Abschliß des Notaufnahmeverfahrens ein Begrüßungsgeld der Bundesregierung in Höhe von 150,-DM.
Schönen Gruß aus Kassel.
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wosch
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Zitat von wosch
... nach Abschliß des Notaufnahmeverfahrens ein Begrüßungsgeld der Bundesregierung in Höhe von 150,-DM.
Sach ma @wosch, leidest Du auch am Wurstfingersyndrom? Frage mich nur gerade, ob du nun b/n oder u/i verwurschtelt hast, hmm? Nun, denke mal das war doch ein Anschliß *grins*. Achso, aber wenigstens beim Bergrüßungsgeld hat sich das Rübermachen gelohnt. Bei mir gabs nur noch 'nen Hunni, allerdings auch keinen Anschiß. Aber welche Ossi hätte sich mal nicht für'n Fuffzscher in West anscheißen lassen?
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