Verordnung über die Staatsgrenze der DDR

10.11.2009 11:11
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I. Abschnitt
Hoheitsgebiet und Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik

§ 1. Hoheitsgebiet. Das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik umfaßt das Festlandgebiet einschließlich des Endinneren und der Binnengewässer (Flüsse, Kanäle, Seen, Staubecken); die inneren Seegewässer, die Territorialgewässer und den Grund und Untergrund dieser Gewässer sowie den Luftraum über dem gesamten Festlandgebiet und allen Gewässern.

§ 2. Staatsgrenze. (1) Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik ist die Linie, die das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik von den Hoheitsgebieten benachbarter bzw. gegenüberliegender Staaten und vom Offenen Meer abgrenzt.

(2) Die Staatsgrenze verläuft so, wie sie .in völkerrechtlichen Verträgen und den dazu gehörenden Dokumentationen über den Verlauf und die Markierung der Staatsgrenze festgelegt und beschrieben ist oder wie sie in Übereinstimmung mit den Normen des Völkerrechts auf dem Offenen Meer einseitig festgelegt wurde.

(3) Die Staatsgrenze (Landgrenze) verläuft
a) grundsätzlich als gerade unbewegliche Linie von einem zum anderen Grenzpunkt, sofern sie nicht nach natürlichen Gegebenheiten festgelegt ist, - trockene Grenze -;
b) auf schiffbaren Grenzwasserläufen als bewegliche Linie in der Mitte der Hauptfahrrinne (Talweg) und auf nichtschiffbaren Grenzwasserläufen als bewegliche Linie in der Mitte des Grenzwasserlaufes oder seines Hauptarmes (Mittellinie) - nasse Grenze- , sofern in völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes festgelegt wird, und
c) auf Seen und Staubecken (Talsperren, Rückhaltebecken und ähnliche Gewässer) entsprechend den Festlegungen der jeweiligen völkerrechtlichen Verträge.

(4) Auf schiffbaren Grenzwasserläufen ändert sich der Verlauf der Staatsgrenze mit den natürlichen Veränderungen der Hauptfahrrinne. Auf nichtschiffbaren Grenzwasserläufen ändert sich ihr Verlauf mit den allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Grenzwasserlaufes. Plötzliche natürliche Veränderungen an Grenzwasserläufen, auf denen oder an deren Ufern die Staatsgrenze verläuft, haben keinen Einfluß auf den in den Grenzdokumentationen festgelegten Verlauf der Staatsgrenze.

(5) Die Staatsgrenze auf See (Seegrenze) ist die Linie, die die Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom Offenen Meer oder von den Territorialgewässern der benachbarten bzw. der gegenüberliegenden Staaten abgrenzt. Sie verläuft gegenüber dem Offenen Meer als eine Linie, die an jedem Punkt von dem nächstgelegenen Punkt der Grundlinie um die Breite der Territorialgewässer entfernt ist. Die Grundlinie wind durch die Küstenlinie oder durch eine in Übereinstimmung mit den Normen des Völkerrechts gebildete gerade Linie bestimmt. Die Küstenlinie ist die Berührungslinie zwischen Land und Meer bei mittlerem Wasserstand. Der Verlauf der Grundlinie und der Seegrenze ist bekanntzumachen oder in Seekarten einzutragen.


Da geht es weiter
http://www.verfassungen.de/de/ddr/staatsgrenze82.htm


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10.11.2009 14:40
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#2
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und wenn Du das jetzt bei Gelegenheit noch schön auswendig lernst, dann steht Deiner Einberufung zur GT wohl kaum noch was im Wege.


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10.11.2009 15:00
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#3
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treffen die regeln nicht auf alle Grenzen so zu? Jedenfalls die da stehen.


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10.11.2009 15:05
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#4
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Zitat von Holtenauer
treffen die regeln nicht auf alle Grenzen so zu? Jedenfalls die da stehen.



Ich glaub das stimmt, @Holti - Formblatt 08/15


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10.11.2009 15:19
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