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Aufhebung des Schießbefehl auf Zeit - Wer hat es erlebt?


Moin Moin
in der Doku " Drei Stunden Güstrow" wird behauptet das der Schießbefehl, während des Besuchs Helmut Schmidt,
aufgehoben wurde.
Wie kann ich mir das jetzt vorstellen, wurde bei der Belehrung befohlen heute auf keinen Fall die Schusswaffe anzuwenden.
Wer hat sowas mal persönlich erlebt.
Gruß

Ich habe das erlebt, als Honecker 1987 im Westen war. WIMRE war die Anweisung in dieser Zeit, dass die Schusswaffe nur bei Gefahr für Leib und Leben der Grenzer anzuwenden war.
Man hätte also tatsächlich lieber eine geglückte Flucht in Kauf genommen, als zu riskieren, dass ein verletzter GV es doch noch rüber schafft oder irgendeine Medienkampagne den Besuch trübt...


Ich gehe davon aus, dass es diesen Befehl gab z.B. während des Besuchs von Helmut Schmidt in Güstrow oder bei Honeckers BRD Reise.
Während dieser Zeit an der Grenze erschossene unbewaffnete Flüchtlinge (GV) hätten nicht in Bild gepasst und die Besuchsatmosphäre sehr gestört.
Die DDR Partei-und Staatsführung bemühte sich zu dieser Zeit um internationale Anerkennung der DDR und hatte die Schlussakte von Helsinki unterzeichnet.
#7


Zitiert aus #2 "Ich habe das erlebt, als Honecker 1987 im Westen war. WIMRE war die Anweisung in dieser Zeit, dass die Schusswaffe nur bei Gefahr für Leib und Leben der Grenzer anzuwenden war".
Habe ich auch so erlebt, meine auch zu erinnern, dass es während der 750-Jahrfeier Berlins genauso geregelt war.
Wie genau der Wortlaut bei Vergatterung und Gefechtseinteilung war, weiß ich nicht mehr.
gruß h.

Zitat von sentry im Beitrag #2
Ich habe das erlebt, als Honecker 1987 im Westen war. WIMRE war die Anweisung in dieser Zeit, dass die Schusswaffe nur bei Gefahr für Leib und Leben der Grenzer anzuwenden war...
Stieß gestern Abend zufällig beim NDR auf einen Film von einem Michael Krull über den Besuch von Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt vom 11. bis 13. Dezember 1981 in der DDR und dort genau in Güstrow.
Dieser Film titelte "Drei Stunden Güstrow" und dort so ziemlich bei 37:00min erwähnte man etwas von Aussetzung des Befehls im Zusammenhang mit einem Opfer und Großburschla. Besonders jedoch widerten mich in diesem Film die bestellten Propagandisten(besonders ein ehemaliger Kreisleitungssekretär) an, die einen im Zusammenhang mit bis zu Schmidt vorgedrungenen Traktoristen ins Wort fielen(ab etwa 35:00min) und ihn übertönend von Reisefreiheit schwafelten, im Nachhinein an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. Resümiert man diesen gesamten Film vom Anfang bis zum Ende so erscheint schon der erste Satz des 1. Artikels der Verfassung der DDR, nämlich:
"Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern."
wie von einer anderen Welt.
Ich rate, sich diesen Film komplett anzusehen, ich z.B. hatte schon so manches wieder vergessen.
Dies alles konnte auf Dauer nicht gut gehen!
https://m.youtube.com/watch?v=ol3IUEUvH3w

Noch viel schlimmer als beim Helmut Schmidt Besuch in Güstrow war Auftrieb von MfS und SED Propagandisten beim
Besuch von Willy Brandt in Erfurt.
Trotzdem wurde Willy Brandt auf dem Bahnhofsvorplatz deutlich mehr bejubelt als Willy Stoph.
Ulbricht ist nicht nach Erfurt gereist, weil er ahnte, dass die bestellten Claquere von den Willy Rufen übertönt werden.

Ich bin ja mal gespannt, wann jemand „argumentiert“, dass es niemals so eine zeitlich begrenzte Aufhebung des Schießbefehlsvgegrben hat, weil ja gar kein solcher Befehl existiert hat.
Achtung: Könnte Spuren von Sarkasmus enthalten …

Zumindest galt seit 25. März 1982 das DDR-Grenzgesetz als gesetzliche Grundlage:
".....
§ 26
Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR
(1) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen, um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.
(2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.
§ 27
Anwendung von Schußwaffen
(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.
....."


Zitat von marc im Beitrag #11
Zumindest galt seit 25. März 1982 das DDR-Grenzgesetz als gesetzliche Grundlage:
§ 26
Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR
(2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.
§ 27
Anwendung von Schußwaffen
(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
....."
@marc
Flüchtlinge waren in der Regel nicht auf Gewaltanwendung aus. Sie wollten möglichst unbehelligt über den Zaun.
Selbst Weinhold der schwer bewaffnet unterwegs war, hätte die Grenze auch ohne Waffenanwendung überquert. Er hat den Posten nicht gesucht um Gewalt anwenden zu können, sondern ist über sie "gestolpert".
Flüchtlinge wurden per Gesetz zu Straftätern gemacht. Ich weiß nicht wie hoch der Anteil wirklich echter Straftäter an den Fluchtwilligen war.
Warum in der schönen DDR jemand zum Straftäter werden konnte bleibt mir immer noch unverständlich. Zumindest die Jahrgänge welche in der DDR erzogen wurden, sollten doch dem Staat zu Dankbarkeit verpflichtet gewesen sein.
Uli

Laut:
§ 213 Strafgesetzbuch der DDR war "Ungesetzlicher Grenzübertritt“ ein Verbrechen,
auch wenn viele es nicht so sahen.
§ 213
Ungesetzlicher Grenzübertritt
(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder
Bestimmungen des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des
Transits durch die Deutsche Demokratische Republik verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig
nicht oder nicht fristgerecht in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrt oder staatliche
Festlegungen über seinen Auslandsaufenthalt verletzt.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren be-
straft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet;
2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden
erfolgt;
3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird;
4. die Tat durch Urkundenfälschung (§ 240), Falschbeurkundung (§ 242) oder durch Mißbrauch
von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird;
6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist.
(4) Vorbereitung und Versuch sind strafbar
#15


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