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Rechtslage zur Benennung von Stasi-Mitarbeitern nicht eindeutig



München/Zwickau (ddp-lsc). In jüngerer Zeit häufen sich die Fälle, in denen ehemalige hauptamtliche und Inoffizielle Mitarbeiter (IM) des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gegen ihre Enttarnung und Identifizierung beispielsweise in Dokumentationen zur Aufarbeitung der DDR-Geschichte, Medien, Ausstellungen oder Vorträgen klagen. Was für Stasi-Opfer nur logisch erscheint - die Nennung der Täter von damals -, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt.
Laut Grundgesetz hat jeder Bürger ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er kann selbst darüber entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang Angaben über persönliche Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden. Die, in der Regel ungefragte, Veröffentlichung der Namen von Stasi-Mitarbeitern greift in dieses Grundrecht ein. Die Birthler-Behörde gibt für nachgewiesene Forschungszwecke nur die Namen von MfS-Mitarbeitern und zur Vermeidung von Verwechslungen das Geburtsdatum heraus, keine Adressen.
Laut Stasi-Unterlagengesetz dürfen personenbezogene Informationen über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes veröffentlicht werden, soweit die Tätigkeit nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres lag. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Person beeinträchtigt werden. Das Stasi-Unterlagengesetz steht bezüglich der Übermittlung personenbezogener Informationen auch über dem Bundesdatenschutzgesetz.
Das "schutzwürdige Interesse" wird von Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, ob das allgemeine Informationsinteresse oder das Persönlichkeitsrecht überwiegt.
So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1994 das Stasi-Unterlagengesetz sehr eng ausgelegt. Die Verbindung von personenbezogenen Daten mit einer IM-Tätigkeit sei geeignet, die Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Ausnahmen vom Veröffentlichungsverbot seien nur zulässig, wenn der MfS-Mitarbeiter damals oder heute eine herausgehobene Position bekleidet habe oder bekleide.
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 festgestellt, dass die namentliche Nennung eines Stasi-Mitarbeiters eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffe und ein erhebliches Aufklärungsinteresse begründe. Allein der Umstand, dass eine Person als IM bezeichnet werde, führe nicht ohne Weiteres zu sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung.
Im Fall des in der Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR" im März 2008 mit Klarnamen genannten "IM Schubert" hatte das Landgericht Zwickau in einer einstweiligen Verfügung zunächst die Schwärzung des Namens verlangt. Im April 2008 hob das Gericht die Verfügung aus formalen Gründen auf. Das Verfahren zur Sache läuft noch.
Im Fall des Münchner Naturwissenschaftlers Joachim Heinrich hat das Landgericht München I im April dieses Jahres die Zulässigkeit der namentlichen Nennung eines Stasi-Mitarbeiters in Zusammenhang mit einem historischen Ereignis bestätigt. Heinrich hat auf einer Internetseite über die Stasi in Erfurt einen zur Beobachtung, Zersetzung und Zerschlagung von "Feinden" eingesetzten so genannten IMB auf einem Foto von der Versiegelung der Erfurter MfS-Zentrale im Dezember 1989 benannt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(ddp)

Zitat von Angelo
Im Fall des in der Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR" im März 2008 mit Klarnamen genannten "IM Schubert" hatte das Landgericht Zwickau in einer einstweiligen Verfügung zunächst die Schwärzung des Namens verlangt. Im April 2008 hob das Gericht die Verfügung aus formalen Gründen auf. Das Verfahren zur Sache läuft noch.
Im Fall des Münchner Naturwissenschaftlers Joachim Heinrich hat das Landgericht München I im April dieses Jahres die Zulässigkeit der namentlichen Nennung eines Stasi-Mitarbeiters in Zusammenhang mit einem historischen Ereignis bestätigt. Heinrich hat auf einer Internetseite über die Stasi in Erfurt einen zur Beobachtung, Zersetzung und Zerschlagung von "Feinden" eingesetzten so genannten IMB auf einem Foto von der Versiegelung der Erfurter MfS-Zentrale im Dezember 1989 benannt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
weiss jemand was daraus geworden ist ?

gilbert,
http://www.tagesschau.de/multimedia/vide...ideo480626.html
das ganze gibt es auf
http://www.stasi-in-erfurt.de
am letzten sonntag hatte ich darauf
schon einmal aufmerksam gemacht,
das ging aber irgendwie unter...



Zitat von 82zwo im Beitrag #5
Die meisten von den (ehemaligen) arbeiten heute doch im ehemaligen Westen !!
Weil die Löhne höher sind oder mann dort nicht als MfS bekannt ist .
Ich kenne da schon 2 Mann aus ner kleinen Stadt ohne nachzuforschen nur die die
allen bekannt waren !!!
In der Regel geht der Mensch dahin wo es sich besser leben lässt. Wer da bleibt wo das nicht der Fall ist wird sicher seine Gründe haben.


Hallo,
das Problem oder der Fehler ist doch wohl daß die derzeitigen Pauschalisierungen gelten:
1. Jeder offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gilt als Täter.
2. Jede Person die in einem Vorgang überprüft, vernommen, überwacht oder kontrolliert wurde grundsätzlich
als Opfer gilt.
Praktische Frage rückblickend betreff Qualität der Konspiration. Sind Fälle bekannt wo Verdachtsmomente sich
nicht bestätigten, z.B. Anfragen des MfS bei Kaderabteilungen mit einer positiven Beurteilung endeten, aber die
Person nur WEIL die Staatsicherheit sich für den Menschen interessierte Berufsnachteile erfuhr?
Sozusagen "Rufschädigung" im sozialistischen Alltag die Folge war.
Wer in der BRD zur Kripo vorgeladen wird ( Klärung eines Sachverhaltes ) muß sich im Betrieb auf unangnehme
Fragen gefasst machen, auch dann wenn das Verfahren eingestellt wird..

Hallo,
na, Feiks, dann lass mal die Hosen runter:
Zitat
MfS-Mitarbeiter damals oder heute eine herausgehobene Position bekleidet habe
denn allein aufgrund des historischen Namens trifft das ja schon mal zu.
Zitat
1. Jeder offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gilt als Täter.
Das sehe ich anders: 1. Jeder offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ist Täter.
Man sollte allerdings so fair sein, dass nur derjenige Täter ist, der aktiv gespitzelt hat. Leute, die mit Druck angeworben wurden wie z.B. Mara, die dann jedoch nie "geliefert" haben sind in meinen Augen nicht zwingend Täter.
Nimmt man jedoch den § 213 als Grundlage, ist jeder Täter, denn lt dem § 213 war es ja schon Strafbar, nur aus dem Haus zu gehen, wenn man eine Flucht vorhatte, denn man hätte ja auf dem Weg zur RP sein können.
Mfg Berlin .

Zitat von berlin3321 im Beitrag #9
Das sehe ich anders: 1. Jeder offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ist Täter.
Mfg Berlin .
Aha, und worin bestand beispielsweise die konkrete Täterschaft der Kriminalisten des MfS, die in Tötungsdelikten ermittelten und diese aufklärten ? Du stellst gerade die Dinge auf den Kopf.


Zitat von Merkur im Beitrag #10Zitat von berlin3321 im Beitrag #9
Das sehe ich anders: 1. Jeder offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ist Täter.
Mfg Berlin .
Aha, und worin bestand beispielsweise die konkrete Täterschaft der Kriminalisten des MfS, die in Tötungsdelikten ermittelten und diese aufklärten ? Du stellst gerade die Dinge auf den Kopf.
Oder die ermittelt haben, wenn eine erhebliche Havarie in einem Industriebetrieb passierte, die nicht sicher auf objektive ursachen zurückzuführen war.
Oder ständig aus unergründlichen Ursachen immer wieder die gleichen Anlagenteile kaputt gingen, die normalerwiese sonst und woanders nicht kaputtgehen.
Oder ein in Gemeinschaftseigentum befindliches Gebäude abfackelt.
Oder durch offensichtliche Fehlentscheidungen Millionenschäden entstehen.
Oder ein Import getätigt wird, bei dem offensichtlich Bestechungsgeld geflossen ist.
Oder wenn offen und aktiv der Sturz des Systems betrieben wird.
Alles Täter, die dagegen vorgehen ?


Zitat von DoreHolm im Beitrag #11Zitat von Merkur im Beitrag #10Zitat von berlin3321 im Beitrag #9
Das sehe ich anders: 1. Jeder offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ist Täter.
Mfg Berlin .
Aha, und worin bestand beispielsweise die konkrete Täterschaft der Kriminalisten des MfS, die in Tötungsdelikten ermittelten und diese aufklärten ? Du stellst gerade die Dinge auf den Kopf.
Oder die ermittelt haben, wenn eine erhebliche Havarie in einem Industriebetrieb passierte, die nicht sicher auf objektive ursachen zurückzuführen war.
Oder ständig aus unergründlichen Ursachen immer wieder die gleichen Anlagenteile kaputt gingen, die normalerwiese sonst und woanders nicht kaputtgehen.
Oder ein in Gemeinschaftseigentum befindliches Gebäude abfackelt.
Oder durch offensichtliche Fehlentscheidungen Millionenschäden entstehen.
Oder ein Import getätigt wird, bei dem offensichtlich Bestechungsgeld geflossen ist.
Oder wenn offen und aktiv der Sturz des Systems betrieben wird.
Alles Täter, die dagegen vorgehen ?
Die waren eben bei jeder Hundehochzeit dabei.
Mein Schwiegervater, immerhin ehemaliger Major der DVP und damals Kriminalist erzählt manchmal von Kompetenzgerangel, der wollte mit seinen Kollegen seine Arbeit machen und Mörder, Vergewaltiger u.ä. dingfest machen und ab einem gewissem Punkt kamen andere "Kriminalisten" ins Spiel, er meint das wäre eher hinderlich gewesen.
Ist schon interessant gewisse Dinge von Leuten zu hören die hinter die Potemkinschen Fassaden schauen mussten, konnten, durften.

Zitat von Fritze im Beitrag #13
Ist doch heute mit den Schnösels vom BKA oder Staatsschutz nicht anders.Die behindern die Ermittlungen auch sehr oft.
Nun ja Fritze, er hat aber sein Berufsleben hälftig in beiden deutschen Staaten verbracht, die letzte Hälfte wäre unpolitisierte Polizeiarbeit gewesen und ich glaube ihm das schon.
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